Rechtliche Bestimmungen zu Workshops in Schulen
Sexualerziehung ist ein Unterrichtsprinzip und geregelt im Grudsatzerlass Sexualpädagogik. Ein Unterrichtsprinzip beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Gegenstand, sondern soll sich wie ein roter Faden durch alle Gegenstände ziehen.
Im Erlass wird ausgeführt: „Sexualität ist Teil des menschlichen Entwicklungsprozesses. Dies gilt für alle Menschen, unabhängig von möglichen körperlichen und/oder kognitiven Beeinträchtigungen. Schule als Teil des Entwicklungsfeldes von Kindern und Jugendlichen hat im Bereich der Sexualpädagogik klare Aufgaben, die sich auf die unterschiedlichen Ebenen der sexuellen Kompetenzentwicklung beziehen. Altersadäquat beginnt Sexualpädagogik in der Schule mit dem Schuleintritt und endet mit Austritt aus dem Schulbereich.“ Die Einbeziehung von außerschulischen Experten/innen liegt in der Verantwortung des jeweiligen Schulstandortes.
Im Juni 2017 gab es ein Gespräch mit Vertretern und Vertreterinnen des Steirischen Landesverbandes der Elternvereine an Schulen für Schulpflichtige. Thema war die Organisation bzw. die Rahmenbedingungen für die Workshops von Abenteuer Liebe. Um den Mädchen und Burschen ein ungezwungenes Fragen zu ermöglichen sind im Workshop der/die Klassenlehrer/in nicht anwesend, wohl aber jederzeit erreichbar. Die anfallenden Kosten für die Workshops werden durch Förderungen der steirischen Landesregierung, Subventionen der Jungen Kirche und einem Beitrag der Teilnehmer/innen von €13.- abgedeckt.
Rechtlich abgesichert sind die Workshops nach Aussage von Frau Ilse Schmid vom steirischen Landesverband der Elternvereine, wenn sie als schulbezogene Veranstaltung organisiert werden. Schulbezogene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die vom Klassen- oder Schulforum bzw. SGA zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt werden.
Voraussetzungen:
- sie bauen auf einem lehrplanmäßigen Unterricht auf
- sie dienen der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG)
- sie finden in der unterrichtsfreien Zeit statt, Ausnahme: an maximal 3 Tagen im Unterrichtsjahr darf wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht entfallen
- die erforderlichen Lehrer sind zur Durchführung bereit
- die Finanzierung ist gesichert
- Die Teilnahme ist freiwillig und bedarf einer Anmeldung durch den Schüler/die Schülerin / die Eltern
- die Anmeldung ist verbindlich
- Die Durchführung erfolgt in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes insbesonders dabei Aufsichtspflicht und Amtshaftung